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   BVerwG, 30.08.1962 - II C 202.60   

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https://dejure.org/1962,703
BVerwG, 30.08.1962 - II C 202.60 (https://dejure.org/1962,703)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1962 - II C 202.60 (https://dejure.org/1962,703)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1962 - II C 202.60 (https://dejure.org/1962,703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorsorgliche Zurücknahme der Ernennung eines Beamten - Beamtenrechtliche Folgen rechtskräftig verhängter Strafen - Dauerender Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes - Zulässige Rückwirkung der Strafherabsetzung von Zuchthaus auf eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 2367
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 278/51

    Gewährung von Straffreiheit für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1962 - II C 202.60
    Im Urteil vom 21. Mai 1953 (BGHZ 10, 75) habe der Bundesgerichtshof dann allerdings in einem nach § 1 Abs. 1 und 2, § 7 StraffreiheitsVO 1947 behandelten Fall der "Aufhebung" eines Strafurteils die Auffassung vertreten, daß in den Fällen, in denen die Verurteilung schlechthin und von Anfang an unvereinbar mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit gewesen ist, die Grundsätze des Wiederaufnahmeverfahrens heranzuziehen seien.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 75) und des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 170.57 -) sei die Möglichkeit der Rückwirkung auch, im Falle der Strafherabsetzung nach § 4 StraffreiheitsVO 1947 ausdrücklich eingeräumt worden.

    Der Bundesgerichtshof, der in seinem Urteil vom 31. März 1952 (BGHZ 5, 326) der Straffreiheitsverordnung 1947 reinen Amnestiecharakter zugemessen und der Herabsetzung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach § 4 dieser Verordnung die Rückwirkung abgesprochen und damit zugleich die Beseitigung der beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Strafurteils verneint hat, hat in seinem Urteil vom 21. Mai 1953 (BGHZ 10, 75) für diejenigen nach § 7 StraffreiheitsVO 1947 der Aufhebung unterliegenden Straferkenntnisse, in denen die Verurteilung, schlechthin und von Anfang an mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit unvereinbar gewesen ist, die - rückwirkende - Beseitigung der Strafe samt allen damit verbundenen Folgen entsprechend den für ein Wiederaufnahmeverfahren geltenden Grundsätzen bejaht.

  • BGH, 31.03.1952 - III ZR 150/50

    Amtsverlust nach § 53 DBG. Straffreiheit

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1962 - II C 202.60
    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 31. März 1952 (BGHZ 5, 326) ausgeführt, daß durch die Herabsetzung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach §.4 StraffreiheitsVO 1947 keine Änderung bezüglich der mit dem rechtskräftigen Strafurteil verbundenen beamtenrechtlichen Folgen eingetreten sei.

    Der Bundesgerichtshof, der in seinem Urteil vom 31. März 1952 (BGHZ 5, 326) der Straffreiheitsverordnung 1947 reinen Amnestiecharakter zugemessen und der Herabsetzung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach § 4 dieser Verordnung die Rückwirkung abgesprochen und damit zugleich die Beseitigung der beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Strafurteils verneint hat, hat in seinem Urteil vom 21. Mai 1953 (BGHZ 10, 75) für diejenigen nach § 7 StraffreiheitsVO 1947 der Aufhebung unterliegenden Straferkenntnisse, in denen die Verurteilung, schlechthin und von Anfang an mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit unvereinbar gewesen ist, die - rückwirkende - Beseitigung der Strafe samt allen damit verbundenen Folgen entsprechend den für ein Wiederaufnahmeverfahren geltenden Grundsätzen bejaht.

  • BVerwG, 24.02.1958 - VI C 236.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1962 - II C 202.60
    Unter Hinweis auf dieses Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 170.57 - (DVBl. 1960 S. 324) an seiner früheren Rechtsprechung(Urteil vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 -) festgehalten, daß in den Fällen des § 1 Abs. 4 StraffreiheitsVO 1947 deren § 2 lediglich den Erlaß der Strafe mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Verordnung (15. Juni 1947) anordne.
  • BVerwG, 08.11.1962 - II C 180.60

    Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) auf einen

    Der Senat hat bereits entschieden, daß Diebstahl i.S. des § 242 StGB den Täter in der Regel für den öffentlichen Dienst unwürdig macht und daß es nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen kann, trotz einer Verurteilung Wegen Diebstahls einem Beamten diese Würdigkeit nicht abzusprechen(Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 -).
  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 14/83

    Todesurteil durch ein Standgericht - Offensichtliches Unrecht - Schuld und

    Darüber hinaus kommt der VO nur Amnestiecharakter zu (BGHZ 10 aaO; BVerwGE 11, 89, 81 mwN, BVerwGE NJW 1962, 2367), mit der Rechtsfolge, daß solche Urteile nicht als rückwirkend aufgehoben gelten.
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65

    Rücknahme einer Ernennung wegen nachträglicher Feststellung strafgerichtlicher

    Beide mit Revisionen auf dem Gebiete des Beamtenrechts befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben schon wiederholt ausgeführt, daß Diebstahl in aller Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig macht und daß es nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen mag, einem Beamten trotz strafgerichtlicher Verurteilung wegen Diebstahls die Würdigkeit nicht abzusprechen (BVerwG, Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 -, vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -] und vom 6. Juli 1963 - BVerwG VI C 193.58 - [BVerwGE 11, 61 (63) [BVerwG 06.07.1960 - VI C 193/58]]).
  • BVerwG, 26.11.1973 - VI C 161.73

    Beamtenrechtliche Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung - Nebenfolgen

    Es habe diese Möglichkeit für die Fälle in Betracht gezogen, "bei denen der Strafdrohung und Bestrafung von Anfang an der schwere Makel des Unrechts anhaftete, das Urteil also von Anfang an unvereinbar mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit war, weil entweder ohne gesetzliche Grundlage bestraft oder aber eine exorbitant hohe, allein nach nationalsozialistischer Auffassung in dieser Höhe oder Art in Betracht kommende Freiheitsstrafe verhängt worden war" (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 170.57 - [DVBl. 1960, 324], vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 - [DÖV 1961, 64], vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VI C 47.59 - und vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 - [NJW 1962, 2367]).
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